Erweiterte Hinweis-und Beratungspflichten beim Vertragsabschluss auf Seiten des Gebäudeversicherers

Bei Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrags hat ein Versicherer gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten, wenn er die Bestimmung des Versicherungswerts dem Versicherungsnehmer überlässt. Ein Versicherungsagent muss daher auf die Schwierigkeiten bei der richtigen Bestimmung des sog. Versicherungswerts 1914, der selbst für Bausachverständige nicht

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